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Fragen zum Urheberrecht
| Grundlage
für den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, von Interpreten
sowie auch von Ton- und Tonbildträgerproduzenten ist das Urheberrechtsgesetz
(URG), dessen revidierte Fassung seit 1. Juli 1993 in Kraft ist. In diesem
Gesetz sind auch die Tätigkeiten und Pflichten der Verwertungsgesellschaften
geregelt, von welchen die SUISA für die Wahrnehmung bzw. Verwertung
der Rechte von Komponisten, Textautoren und Verlegern zuständig ist. Kraft des Urheberrechtsgesetzes ist jedes Werk mit individuellem Charakter geschützt, und zwar unabhängig von der Anmeldung bei einer Verwertungsgesellschaft. Um das Entstehungsdatum eines Werks bei allfälligen Streitfällen belegen zu können, empfiehlt sich jedoch die baldige Anmeldung eines neuen musikalischen Werkes bei der SUISA. Die Schutzdauer eines Werkes erstreckt sich auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers eines musikalischen Werkes. Da jedes Musikwerk und jeder Text das Eigentum des jeweiligen Urhebers ist, darf nur mit dessen Zustimmung ein Werk veröffentlicht, vervielfältigt, aufgeführt, gesendet oder sonstwie verbreitet werden. Für alle diese Nutzungen hat der Urheber einen Entschädigungsanspruch, der treuhänderisch von der SUISA wahrgenommen wird. |
| Noten kopieren, Noten schreiben lassen |
| Grundsätzlich dürfen Noten für den privaten Gebrauch kopiert oder angefertigt werden. Wird aber dafür eine Dienstleistung erbracht (zB von einem Notenschreibservice), bewegt sich derjenige, der die Dienstleistung erbringt, ausserhalb des gesetzlich abgesteckten Rahmens. Deshalb müssen für alle Noten, deren Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, vom Originalverlag (sind die Noten nicht in einem Verlag, dann vom Urheber) das grafische Recht für diese eine Kopie eingeholt werden. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Noten vergriffen sind. |